MANDANTEN INFORMATION

Bleiben Sie stets gut informiert! Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Steuertermine des Jahres. Zusätzlich bieten wir Ihnen regelmäßige Updates zu aktuellen Themen, die wir verständlich und informativ für Sie aufbereiten.

MANDANTEN INFORMATION

Bleiben Sie stets gut informiert! Auf dieser Seite finden Sie wichtige Steuertermine und regelmäßige Updates zu aktuellen Themen.

STEUERTERMINE 2026

Mittwoch, 10. Juni 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 15.06.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Freitag, 26.06.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Freitag, 10. Juli 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 13.07.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Mittwoch, 29.07.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Freitag, 31.07.2026:
Abgabe Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-
und Gewerbesteuererklärung

Montag, 10. August 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 13.08.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Montag, 17. August 2026:
Grundsteuer
Gewerbesteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 20.08.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Donnerstag, 27.08.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Donnerstag, 10. September 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 14.09.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Montag, 28.09.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Montag, 12. Oktober 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 15.10.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Mittwoch, 28. Oktober 2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Dienstag, 10. November 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 13.11.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Montag, 16. November 2026:
Grundsteuer
Gewerbesteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 19.11.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Donnerstag, 26.11.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Donnerstag, 10. Dezember 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 14.12.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Montag, 28.12.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Montag, 12. Januar 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 15.01.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Mittwoch, 28.01.2025:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Dienstag, 10. Februar 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 13.02.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Montag, 16. Februar 2026:
Grundsteuer
Gewerbesteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 19.02.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Mittwoch, 25.02.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Dienstag, 10. März 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 13.03.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Freitag, 27.03.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Freitag, 10. April 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 13.04.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Dienstag, 28.04.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Montag, 11. Mai 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 15.05.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Freitag, 15. Mai 2026:
Grundsteuer
Gewerbesteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 18.05.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Mittwoch, 27.05.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mittwoch, 10. Juni 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 15.06.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Freitag, 26.06.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mittwoch, 10. Juni 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 15.06.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Freitag, 26.06.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Freitag, 10. Juli 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 13.07.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Mittwoch, 29.07.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Freitag, 31.07.2026:
Abgabe Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-
und Gewerbesteuererklärung

Montag, 10. August 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 13.08.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Montag, 17. August 2026:
Grundsteuer
Gewerbesteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 20.08.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Donnerstag, 27.08.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Donnerstag, 10. September 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 14.09.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Montag, 28.09.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Montag, 12. Oktober 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 15.10.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Mittwoch, 28. Oktober 2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Dienstag, 10. November 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 13.11.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Montag, 16. November 2026:
Grundsteuer
Gewerbesteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 19.11.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Donnerstag, 26.11.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Donnerstag, 10. Dezember 2026:
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

Zahlungsschonfrist bis zum 14.12.2026
Gilt nur für Überweisungen oder bei Nutzung
des Einzugsermächtigungsverfahrens.

Montag, 28.12.2026:
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Alle Terminangaben ohne Gewähr.
(c) Steuerberater Heusel

TERMINE + FRISTEN

Zahlungen sind fällig am:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Die Vorauszahlung entspricht grundsätzlich einem Viertel der Steuer, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt wurde. Eine Anpassung der Vorauszahlungen kann beantragt werden, wenn erkennbar wird, dass der Gewinn im aktuellen Jahr niedriger oder höher ausfallen wird als im Vorjahr. Verspätete oder unterlassene Vorauszahlungen können Zinsen und Säumniszuschläge nach sich ziehen.

Nach § 19 GewStG hat der Steuerschuldner die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen an den folgenden Terminen zu entrichten:

  • 16. Februar
  • 15. Mai
  • 17. August
  • 16. November

Die Vorauszahlung entspricht grundsätzlich einem Viertel der Steuer, die bei der letzten Veranlagung festgesetzt wurde. Die Vorauszahlungen können an die Steuer angeglichen werden, die für den Erhebungszeitraum voraussichtlich anfallen wird.

Monatszahler 2026

  • 12. Januar (15.01.)
  • 10. Februar (13.02.)
  • 10. März (13.03.)
  • 10. April (13.04.)
  • 11. Mai (15.05.)
  • 10. Juni (15.06.)
  • 10. Juli (13.07.)
  • 10. August (13.08)
  • 10. September (14.09.)
  • 12. Oktober (15.10.)
  • 10. November (13.11.)
  • 10. Dezember (15.12.)

Hinweis: Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Dauerfristverlängerung um einen Monat möglich (§§ 46 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV).

Vierteljahreszahler 2026

  • 12. Januar (15.01.)
  • 10. April (13.04.)
  • 10. September (14.09.)
  • 12. Oktober (15.10.)

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung sind wie folgt:

  • Für das Steuerjahr 2024:
    Die Abgabefrist für die Steuererklärung endete am 31. Juli 2025.

  • Für das Steuerjahr 2025:
    Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet am 31. Juli 2026.
  • Für das Steuerjahr 2026:
    Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet am 31. Juli 2027.


Bitte beachten Sie
: Wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, verlängert sich die Frist in der Regel automatisch bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres:

  • Für 2024: bis 28. Februar 2026

  • Für 2025: bis 28. Februar 2027
  • Für 2026: bis 28. Februar 2028

Es ist immer ratsam, die genauen Termine und mögliche Änderungen mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt zu klären.

Das Einhalten von Zahlungsfristen für Steuern ist sehr wichtig. Sollten Fristen nicht beachtet werden, setzt die Finanzkasse ohne vorherige Ankündigung einen Säumniszuschlag von 1% der ausstehenden Steuerschuld fest. Bei anhaltender Verzögerung der Zahlung steigt dieser Zuschlag monatlich um jeweils 1% an.

Das Finanzamt gewährt bei unbaren Zahlungen, wie Banküberweisungen oder Bankeinzug, eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Die Schonfrist ist gemäß § 108 AO gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verlängert werden. Fällt ihr Ende auf einen SA, SO oder Feiertag, verlängert sie sich auf den folgenden Werktag.

Grundsätzlich können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2025 vernichtet werden:

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre:
Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege die vor dem 01.01.2016 aufgestellt sind.

Aufbewahrungsfrist 6 Jahre:
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 01.01.2020 angelegt worden sind.

HÄUFIGE FRAGEN – FAQ

Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater bietet zahlreiche Vorteile, u.a.:

  • Fachwissen
    Steuerberater(innen) sind Experten in ihrem Bereich und stets über die aktuellsten Steuergesetze, Vorschriften und Bestimmungen informiert. Sie helfen dabei, Ihre Steuern korrekt zu ermitteln.
  • Zeitersparnis
    Die Erstellung von Steuererklärungen und insbesondere das Ausfüllen der Formulare kann viel Zeit in Anspruch nehmen, besonders wenn man sich nicht gut damit auskennt. Ein Steuerberater kann diese Arbeit für Sie erledigen und Ihnen dadurch wertvolle Zeit ersparen.
  • Minimierung von Fehlern
    Fehler in der Steuererklärung können Strafen und Nachforderungen nach sich ziehen. Ein Steuerberater hilft Ihnen solche Fehler zu vermeiden.
  • Strategische Planung
    Ein Steuerberater kann bei der strategischen Planung unterstützen, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Dies lässt sich durch verschiedene Ansätze erreichen, beispielsweise durch das Ausnutzen steuerlicher Vergünstigungen
  • Unterstützung bei Prüfungen
    Falls Sie sich einer Steuerprüfung unterziehen müssen, kann ein Steuerberater eine wertvolle Hilfe sein.
  • Seelenfrieden
    Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater bietet letztlich Seelenfrieden. Sie können darauf vertrauen, dass Ihre Steuerangelegenheiten in fachkundigen Händen liegen.

Bitte bedenken Sie, dass die spezifischen Vorteile von Ihrer persönlichen Situation abhängig sein können. Es ist stets empfehlenswert, professionelle Beratung zu suchen. Ein erfahrener Steuerberater kann helfen, Steuerlasten zu reduzieren und rechtliche Risiken zu minimieren.

Die Kosten für steuerliche Beratungen sind variabel und abhängig von Faktoren wie dem Beratungsumfang, der Komplexität der Steuerfälle und der Qualifikation des Beraters.

In Deutschland richtet sich die Vergütung von Steuerberatern nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), welche einen Rahmen für die Honorare setzt. Steuerberater besitzen innerhalb dieses Rahmens einen Ermessensspielraum.

Die Kosten für die Steuerberatung können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern sie beruflich bedingt sind und zur Ermittlung der Einkünfte dienen.

Der digitale Wandel ist von zentraler Bedeutung für die Steuerberatung und bewirkt signifikante Veränderungen im Berufsbild des Steuerberaters. Folgend einige Kernaspekte:

  • Automatisierung und Effizienz
    Die Digitalisierung führt zur Automatisierung zahlreicher Prozesse, was eine effizientere Datenverarbeitung zur Folge hat. So ermöglicht etwa eine papierlose Kanzlei den schnelleren Zugriff auf Dokumente und eine effektivere Buchführung.
  • Standortunabhängigkeit
    Die Bedeutung der geografischen Nähe zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten verringert sich. Dank digitaler Werkzeuge ist es für Steuerberater möglich, Mandanten überall im Land oder sogar weltweit zu betreuen.
  • Neue Dienstleistungen
    Steuerberater haben die Möglichkeit, mithilfe von Predictive Analytics und weiteren digitalen Technologien innovative Dienstleistungen anzubieten, darunter zukunftsweisende Beratung und strategische Planung.
  • Veränderte Anforderungen
    Die Digitalisierung verlangt von Steuerberatern eine kontinuierliche Weiterbildung, um mit technologischen Fortschritten mithalten zu können. Dazu gehört auch das Verständnis für digitale Datenquellen und die Automatisierung von Prozessen.

Zusammengefasst bewirkt der digitale Wandel eine fundamentale Veränderung in der Steuerberatung, die sowohl Herausforderungen als auch Möglichkeiten bietet. Es ist entscheidend, dass Steuerberater diese Trends wahrnehmen und sich darauf einstellen, um ihren Klienten stets den optimalen Service zu gewährleisten.

In der Steuerberatung spielen verschiedene digitale Werkzeuge eine wichtige Rolle, um den Herausforderungen der Digitalisierung zu begegnen. Hier sind einige der bedeutendsten Tools:

  • Dokumenten-Management-Systeme (DMS)
    Diese Systeme erlauben eine effektive Verwaltung und Katalogisierung von Dokumenten und Belegen, die für alle Mitarbeiter der Kanzlei zentral zugänglich sind.
  • OCR-Texterkennung
    Durch OCR-Texterkennung ist es möglich, Dokumente automatisch nach bestimmten Inhalten zu scannen und zu kategorisieren, wodurch der manuelle Aufwand deutlich verringert wird.
  • KI-gestützte Buchhaltungstools
    Künstliche Intelligenz findet Anwendung in der Zuordnung und Verarbeitung von Belegen und Umsätzen. KI-Systeme sind in der Lage, Belege binnen Sekunden zu scannen, die Daten zu extrahieren und gemäß steuerrechtlicher Vorgaben zu klassifizieren.
  • Automatisierte Buchhaltungssysteme
    Diese Systeme nutzen KI-Funktionen, um Banktransaktionen für die Buchhaltung zu erfassen und automatisierte Zuordnungsempfehlungen bereitzustellen.
  • Digitale Beratungstools
    Sie ermöglichen es, Mandanten proaktive Empfehlungen zu unterbreiten, die zum Unternehmenserfolg beitragen. Dies schließt digitale Strategien bis hin zur Betriebsorganisation ein.

Diese Werkzeuge helfen dabei, die Effizienz zu erhöhen, die Beratungsqualität zu steigern und neue Geschäftsbereiche zu entwickeln. Es ist entscheidend, dass Steuerberater diese digitalen Tools kennen und effektiv nutzen, um konkurrenzfähig zu bleiben.

Gute Beratung braucht Zeit

Gerne nehmen wir uns diese für ein persönliches Gespräch. Wir freuen uns auf Sie.

DIGITALE ZUSAMMENARBEIT

Sicher, innovativ und auf die Zukunft ausgerichtet.

Als Partner der DATEV ermöglichen wir unseren Mandanten eine digitalisierte Arbeitsabwicklung. Insbesondere in der Finanz- und Lohnbuchhaltung spart das sehr viel Zeit und reduziert den Papieraufwand enorm. Beschleunigen auch Sie Ihre Arbeitsprozesse! Wir beraten Sie gerne zum Thema „Digitale Zusammenarbeit“.

DATEV MITGLIED
Kanzlei Heusel Steuerberatung - LOGO

Berliner Str. 9
38542 Leiferde

Tel.: +49 (0) 53 73 / 98 14 94
Fax:  +49 (0) 53 73 / 98 14 95
E-Mail: kanzlei@stb-heusel.de

Montag – Donnerstag:
8:30 – 12:00 / 13:30 – 15:00 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr